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Corona-Auflagen

Berlin öffnet Gastronomie am 15. Mai

Corona

Restaurants dürfen nur bis 22 Uhr öffnen

Michael Müller

BERLIN. Am 6. Mai hat der Berliner Senat beschlossen, dass Restaurants ab dem 15. Mai im Außen- und Innenbereich öffnen dürfen. Allerdings soll die Öffnungszeit bis 22 Uhr beschränkt werden. "Das stellt sicher, dass Menschen sich gut und entspannt versorgen können, aber dass sie dass, was man mit dem Feiern und den Alkoholgenuss verbindet und dann Abstandsregeln eben nicht so eingehalten werden, im Blick hat", sagte der regierende Bürgermeister, Michael Müller (SPD). Die beschlossene Lockerung gehe einher mit den Abstands- und Hygieneregeln. Das bleibe wesentlicher Bestandteil innerhalb der neuen Phase in der Pandemie. (Quelle) Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) erklärte, dass es zudem Abstandsregeln geben wird. Weitere Details sollen in Kürze vom Senat beraten und mit den Branchenverbänden besprochen werden. Hotel sollen ab dem 25. Mai geöffnet dürfen. Auch dort werde Auflagen geben. So seien offene Frühstücksbuffets nicht möglich. (Quelle)

Wegen der größeren Infektionsgefahr bleiben Bars, Clubs und Kneipen bis auf Weiteres von der Öffnung ausgeschlossen.

UPDATE 7. Mai

Am 7. Mai gab der Senat bekannt: Der Senat hat heute die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz beraten und daraus abgeleitet neue verantwortbare Lockerungen für das Gastgewerbe in Berlin in enger Absprache mit Brandenburg vereinbart. Eine Öffnung des touristischen Geschehens in Berlin kann nur etappenweise, kontrolliert und evaluiert erfolgen. Der Gesundheitsschutz hat oberste Priorität, aus Verantwortung gegenüber besonders Schutzbedürftigen und weil bei einem Anstieg der Infektionszahlen wieder Restriktionen erlassen werden müssten. Senatorin Ramona Pop: “Das Gastgewerbe ist für die Metropole Berlin eine besondere Branche – wirtschaftlich und kulturell für das Lebensgefühl einer offenen Stadt. Ich freue mich, dass wir nun erste Schritte der Öffnung von Lokalen gehen können und zähle auf die Solidarität aller Akteure, unserer gemeinsamen Verantwortung für den Gesundheitsschutz gerecht zu werden. Denn nur in gemeinsamer Verantwortung können wir das Leben in Berlin wieder Schritt für Schritt öffnen.“ Gemeinsam mit den Branchenvertretern hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe einen Phasenplan erarbeitet, wie schrittweise und mit Augenmaß die Berliner Gastronomiebetriebe verantwortungsbewusst öffnen können. Ab dem 15. Mai 2020 darf Gastgewerbe mit eigener Speisezubereitung in Berlin unter bestimmten Auflagen wie der Einhaltung des Mindestabstandes und Vorlage von Hygienekonzepten öffnen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Hygieneregeln nach Eindämmungsmaßnahmenverordnung und Empfehlungen der Berufsgenossenschaft
  • Öffnung zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr
  • Mindestabstand zwischen bestuhlten Tischen von 1,50 m
  • Aufenthalt mit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder mit Personen eines weiteren Haushaltes
  • kein Büffetangebot, Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten werden
  • Reservierungssysteme oder andere Verfahren zur Nachverfolgung werden dringend empfohlen
  • Reine Schankwirtschaften bleiben zunächst geschlossen

Ab dem 25. Mai 2020 sind Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Stadtführungen unter bestimmten Bedingungen wieder möglich. Auch dürfen Hotels ab dem 25. Mai für touristische Übernachtungen wieder öffnen. Hier sind ebenfalls strenge Hygieneregeln zu beachten. Die Details, weitere Konkretisierungen sowie die Änderungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung sind zeitnah auf berlin.de/corona abrufbar.

Der Senat hat dies folgendermaßen in einer Verordnung formuliert:

Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot dürfen ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 von 6 bis 22 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bleiben unberührt.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 GastG sowie Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe.

(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(5) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden. Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Kantinen auch für nichtbetriebsangehörige Gäste geöffnet werden.

(6) Gastronomiebetrieben werden Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung dringlich empfohlen. Diese Informationen sind von dem Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Informationen zu löschen oder zu vernichten

Der genannte § 2 Abs 1 lautet: (1) In den nachfolgend in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden, falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die zuständige Behörde überprüft werden. (Quelle)

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