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Corona-Auflagen

NRW öffnet Gastronomie ab dem 11. Mai

Corona, Nordrhein-Westfalen

Verordnung und Auflagen veröffentlicht - Keine Beschränkung der Öffnungszeiten - Nachvollziehbarkeit von Gästen

Armin Laschet

DÜSSELDORF.  NRW-Ministerpräsident Armin Laschet hat am 6.Mai einen schrittweisen Plan zur Öffnung der Gastronomie angekündigt: "Für die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird eine stufenweise Öffnung angestrebt. Ab dem 11. Mai 2020 sollen wieder möglich sein:

  • Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt.
  • Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.
  • Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).
  • Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen. 

An Christi Himmelfahrt werden Hotels auch für Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen. Mit Zieldatum ab Pfingsten (30. Mai 2020) sollen auch Thermen und Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Einrichtungen unter passgenauen Infektionsschutzkonzepten wieder öffnen.  Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe. (Quelle)

Update:

Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsminister Pinkwart (FDP) konkretisierte am 7. Mai die Auflagen. Er regte digitale Lösungen etwa zur Abwicklung der Bestellungen an. Auch ließe sich über Online-Buchungssysteme der Gästezustrom steuern und nachvollziehen. Er wolle die Branche mit möglichst wenig belastenden Vorgaben wieder an den Markt bringen. Ziel sei es, dass die Gastronomen möglichst bald wieder die Umsätze aus der Zeit vor der Krise erwirtschaften können. Ab dem 11. Mai sollen daher Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch im Restaurant Platz nehmen. Eine Begrenzung der Personenzahl ist nicht vorgesehen. Die Tische müssen 1,5 Meter auseinander stehen.Um die Nachverfolgung zu gewährleisten, sind Platzanweiser und die namentliche Registrierung der Gäste notwendig, um die Nachverfolgung zu gewährleisten.Um die Besucherströme zu entzerren, verzichtet NRW auf eine Beschränkung der Verweildauer im Restaurant und eine Begrenzung der Öffnungszeit. Darüber hinaus ergeben Hygieneregeln, die in einer Verödnung geregelt, sind die, zeitnah veröffentlicht werden soll.  (Quelle)

Update: Verordnung und Auflagen

Am 8. Mai veröffentlichte die Landesregierung die entsprechenden Verordnungsänderungen, die am 11. Mai in Kraft tritt dort heißt es zur Gastronomie im §14:

(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.). (2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen (außer Hochschulmensen) und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. (3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.

In der genannten Anlage sind die Auflagen folgendermaßen festgelegt:

I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)

  1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 3 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind1 . Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).
  3. Gäste und Servicepersonal mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zu den Gastronomieangeboten haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung (keine Covid 19-Erkrankung) möglich.
  4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
  5. Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren.
  6. Tische sind so anzuordnen, dass a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die einen Übertragung von Viren verhindert. b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m-Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z.B. Plexiglas wie im Einzelhandel)
  7. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m-Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten werden kann. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Buffet, Toiletten) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.
  8. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
  9. Gebrauchsgegenstände (Bestecke, Zahnstocher) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
  10. Speisen werden ausschließlich als Tellergerichte serviert; Buffetsysteme mit Selbstbedienung bleiben bis auf weiteres unzulässig.
  11. Alle Gast- und Funktionsräume sind ausreichend zu belüften.
  12. Kontaktflächen wie Stuhl, Tisch, Speisekarten, Gewürzspender etc. werden grds. nach jedem Gästewechsel gereinigt und desinfiziert. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen, Türklinken etc..
  13. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel gleichfalls zu wechseln. Wäsche mind. mit 60 Grad Celsius oder mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius.
  14. Spülvorgänge müssen bei Temperaturen größer 60 Grad Celsius durchgeführt werden oder es sind bei jedem Spülgang entsprechend wirksame Tenside / Spülmittel zu verwenden.
  15. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/-desinfektion erfolgen. Händewaschen/-desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min (nachweisbar durch einfache Eintragsliste analog WC-Reinigungskontrolle).
  16. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in der Regel mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere Abfallentsorgung.
  17. Das Servicepersonal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern.

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