Zum Hauptinhalt springen

Corona-Auflagen

Baden-Württemberg öffnet Gastronomie zum 18. Mai

Corona

Landesregierung veröffentlicht Corona-Auflagen für die Gastronomie

Winfried Kretschmann

STUTTGART.  Ab dem 18. Mai dürfen in Baden-Württemberg die Gastronomie im Außen- und Innenbereich sowie die Ferienwohnungen und Campingplätze wieder schrittweise öffnen. In einem weiteren Schritt folgen ab 29. Mai sonstige Beherbergungsbetriebe wie Hotels sowie Freizeitparks. Nach dem gestrigen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, die Entscheidung über die Öffnung von Gastronomie und Beherbergungsstätten für den Tourismus den Ländern zu überlassen, hat sich Ministerpräsident Winfried Kretschmann mit dem zuständigen Minister Guido Wolf dazu verständigt.

Stufenweise Öffnung unter strengen Auflagen

„Der Landesregierung ist es weiterhin wichtig, in Stufen vorzugehen, um bei einer erneuten Zunahme der Infektionszahlen bestmöglich zuordnen zu können. Zunächst erhalten die Gastronomie im Außen- und Innenbereich sowie die Ferienwohnungen und Campingplätze in Baden-Württemberg ab dem 18. Mai 2020 die Möglichkeit, wieder schrittweise öffnen zu können“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. Campingplätze dürfen für touristische Übernachtungen im Caravan, im Reisemobil oder in festen Mietunterkünften sowie für das Dauercamping geöffnet werden, sofern sie eine autarke Versorgung sicherstellen. Die Sanitärbereiche der entsprechenden Anlagen bleiben zunächst geschlossen. Gleiches gilt für Wohnmobilstellplätze.

Ab 29. Mai werden in einem weiteren Schritt die sonstigen Beherbergungsbetriebe wie insbesondere Hotels sowie Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können.

Für die Gaststätten gelten strenge Auflagen, die insbesondere die Einschränkung von Öffnungszeiten, Ausarbeitung von Hygiene-Konzepten durch die Betriebe, Begrenzung von Gästezahlen, Sicherstellung von Abstand (Einlass/Ausgang separat, Reservierungspflicht) umfassen.

Konkreter Termin wichtig für die Betriebe

„Für die Betriebe ist von hoher Bedeutung, dass sie sich auf einen konkreten Termin einstellen können. Denn vor Öffnungen braucht es Vorlauf für Einkauf und Planung. Diese Perspektive gibt es jetzt für den 18. Mai für die gesamte Gastronomie. Am 29. Mai ist dann in einem zweiten Schritt der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels und weiteren Beherbergungsbetrieben sowie Freizeitparks für den Tourismus gekommen“, sagte Tourismusminister Guido Wolf.

Für die Öffnung von Beherbergungsbetrieben gelten ebenso strenge Auflagen, die zunächst insbesondere keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels und Campingplätzen - insbesondere Wellness, Schwimmbad – vorschreiben sowie ein verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie und eine Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass.

Vorbehalt der Entwicklung der Infektionszahlen

Das Tourismusministerium werde zusammen mit dem Wirtschaftsministerium ein Konzept für die weiteren Schritte in Bezug auf die Gastronomie, die Hotellerie und den Tourismus erarbeiten, erklärte Kretschmann. „Sämtliche Schritte stehen selbstverständlich unter dem Vorbehalt der möglichen und zu beobachtenden Entwicklung der Infektionszahlen. Das ist mir sehr wichtig. Und ich möchte auch unterstreichen, dass die weiteren Öffnungsschritte nur funktionieren und Bestand haben können, wenn wir uns alle weiterhin genauso verantwortungsvoll, umsichtig und vorsichtig verhalten wie in den letzten Wochen.“

Kretschmann und Wolf bedankten sich bei allen Betrieben der schwer getroffenen Tourismusbranche und würdigten ihren Beitrag für die Reduktion der Infektionszahlen der vergangenen Wochen: „Die Branche hat viel aushalten müssen, wir sind dankbar für das Verständnis und die Kooperation. Wir können jetzt vorsichtig den Blick wieder nach vorne lenken.“

Update: Neue Corona-Verordnung veröffentlicht

Am 9. Mai ist die neue Corona-Verordnung des Landes veröffentlicht worden.Dort heißt es, dass ab dem 18. Mai Speisegaststätten wieder betrieben werden dürfen.Hygienevorschriften dürfen vom Sozial- und Wirtschaftsministerium erlassen werden. Diese liegen allerdings noch nicht vor. (Quelle)

Update: Landesregierung gibt Auflagen bekannt

Mit dem Datum vom 10. Mai hat das baden-württembergische Wirtschaftsministerium die Aufladen definiert, unter denen die Speisegastronomie im Land die Arbeit wieder aufnehmen darf: 

Vom 10. Mai 2020 Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 

Diese Verordnung gilt für Speisewirtschaften im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO sowie deren Gäste, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen.

§ 2 Allgemeine Schutzmaßnahmen

(1) Beschäftigte und Gäste, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Gaststätte nicht betreten.

(2) Durch Aushang außerhalb der Gaststätte, sind die die Gäste betreffenden Vorgaben, die in der Gaststätte gelten, insbesondere Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und eine vom Betreiber vorgesehene Reservierung, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.

(3) Zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung erheben und verarbeiten Betreiber mit Einverständnis der Gäste folgende Daten: 1. Name des Gastes, 2. Datum und Uhrzeit des Besuchs, und 3. Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Die Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

§ 3 Abstandsregelungen

(1) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt. Die Gäste sind hierüber vor Betreten der Gaststätte zu informieren.

(2) Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln und Umarmen, ist zu vermeiden.

(3) Tische sind im Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander anzuordnen und ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen, insbesondere Treppen, Türen, Aufzüge und Sanitärräumen, sind sicherzustellen.

(4) Gästen muss ein Sitzplatz, beispielsweise auf Stühlen oder Hockern, zugewiesen werden.

(5) Der Kontakt und die Kommunikation der Beschäftigten mit den Gästen ist bei der Bedienung auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Soweit räumlich möglich, sollen seitens der Beschäftigten Servierwagen benutzt werden.

§ 4 Hygiene und Desinfektion

(1) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.

(2) Vor Betreten der Gaststätte sind die Gäste über Reinigungsmöglichkeiten der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren und auf die Verpflichtung zur Nutzung hinzuweisen.

(3) Flächen und Gegenstände im Gästebereich, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sind nach Verschmutzung sofort, bei häufiger Berührung regelmäßig, in festgelegten Zeitabständen, angemessen zu reinigen.

(4) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz und Desinfektion der notwendigerweise häufig berührten Arbeitsgeräte, insbesondere Tastatur, Touchbildschirm, Zapfhahn, Theken und Servierwagen, sicherzustellen.

(5) Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten für den gesamten Arbeitstag nichtmedizinische Alltagsmasken oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

(6) Beschäftigte haben in allen Räumen der Gaststätte mit Gästekontakt eine MNB zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Außerhalb der Räume der Gaststätte mit Gästekontakt wird das Tragen einer MNB bei Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken bei engem Kontakt zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen empfohlen.

(7) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt.

(8) Das von den Gästen benutzte Geschirr und Besteck ist mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel und einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius zu spülen. (9) Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, sind zu nutzen.

§ 5 Zahlungsabwicklung

Die Bezahlung soll nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden. Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen den Beschäftigten und den Gästen zu vermeiden.

§ 6 Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten

(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. Soweit möglich sollen Parkplätze für Beschäftigte bereitgestellt werden, um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden.

(2) Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsratsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.

(3) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

(4) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung außer Kraft tritt.

 

Aktuelle News

WERBUNG

Produkt des Monats: Alkoholfreie Alternativen vom Obsthof Retter

100 % pure Beerensaftung für nüchternen Trinkgenuss bedeutet null Promille für die Spitzengastronomie. Hochwertiger alkoholfreier Genuss ist kein Trend mehr, sondern wird zur Untermalung exquisiter Speisen vorausgesetzt. (Externer Link)

Podcast

Interviews mit neuen Sterneköchen

Der Guide Michelin ist da. Wir haben bei der Sterne-Zeremonie die ersten Reaktionen bei neuen Sterne-Köchinnen und -Köchen gesammelt.

Podcast

Interview mit Niclas Nussbaumer, Mühle Schluchsee

Von null auf zwei Sterne in zwei Jahren – das hat Niclas Nussbaumer in der Mühle Schluchsee geschafft. Über seine Entwicklung in der Zeit spricht er in dieser Podcast-Folge.

Gourmet-Club